AGB

AGB

AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der LOG­ARIS Soft­ware Ent­wick­lungs-GmbH
Atti­la­stra­ße 61–67; 12105 Berlin 

1. ALL­GE­MEI­NES

Die nach­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Fa. LOG­ARIS als Auf­trag­neh­mer. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Auf­trag­ge­bers unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts- bzw.. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit wider­spro­chen. Abwei­chun­gen von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn sie von LOG­ARIS schrift­lich bestä­tigt werden.

2. ANGE­BOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Unse­re Ange­bo­te sind hin­sicht­lich der Prei­se, Men­ge, Lie­fer­frist, Lie­fer­mög­lich­keit und Neben­leis­tun­gen frei­blei­bend. Tech­ni­sche Ände­run­gen blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Der Umfang der von uns zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen wird allein durch unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung festgelegt.

3. ABNAH­ME UND LEISTUNGSUMFANG

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, gelie­fer­te Pro­gram­me oder Pro­gramm­tei­le unmit­tel­bar nach Erhalt auf Feh­ler zu tes­ten und abzu­neh­men. Die Abnah­me bei Indi­vi­du­al­soft­ware gilt spä­tes­tens als erfolgt, wenn der Auf­trag­ge­ber inner­halb von 21 Tagen nach Instal­la­ti­on oder Über­ga­be der Pro­gram­me oder Pro­gramm­tei­le kei­ne Bean­stan­dun­gen erho­ben hat. Die Schu­lung und Ein­ar­bei­tung des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Bedie­nungs­kräf­te in die gelie­fer­te Soft­ware gehört nicht zum Leis­tungs­um­fang und wird geson­dert abge­rech­net. Der Auf­trag­ge­ber ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Instal­la­ti­on gelie­fer­ter Soft­ware selbst ver­ant­wort­lich. LOG­ARIS ist berech­tigt, mit von ihr zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen Drit­te zu beauf­tra­gen und durch­füh­ren zu las­sen. LOG­ARIS ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen jeder­zeit berechtigt.

4. PREI­SE

Unse­re Prei­se sind grund­sätz­lich die in unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Prei­se zuzüg­lich zur Zeit der Rech­nungs­stel­lung gül­ti­gen Mehr­wert­steu­er. Unse­re Prei­se gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, ab Ver­sand­stät­te aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Fracht- oder Vor­fracht. Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­kos­ten trägt der Auf­trag­ge­ber. LOG­ARIS ist an die ange­ge­be­nen Prei­se nicht gebun­den, wenn eine län­ge­re Lie­fer­frist als 2 Mona­te ab unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­ein­bart ist. In die­sem Fall wer­den die zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung gül­ti­gen Prei­se berechnet.

5. LIE­FER­FRIST

Bei Über­schrei­tung der Lie­fer­frist ist der Auf­trag­ge­ber zur Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist, min­des­tens jedoch von acht Wochen berech­tigt. Ersatz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Lie­fer­ver­zug oder Unmög­lich­keit sind aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln vor­liegt. Unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se und Fäl­le höhe­rer Gewalt (wie z.B. Betriebs­stö­rung, Roh­stoff­man­gel, Ver­kehrs­stö­rung, behörd­li­che Ver­fü­gung, Ände­rung der Wäh­rungs­ver­hält­nis­se, Arbeits­kämp­fe etc.) sowie die Nicht­be­lie­fe­rung durch Vor­lie­fe­ran­ten befrei­en LOG­ARIS für die Dau­er der Stö­rung und im Umfang ihrer Aus­wir­kun­gen von der wei­te­ren Aus­füh­rung des Auf­trags. Bei Lie­fer­ver­zug von Vor­lie­fe­ran­ten ver­län­gert sich die Lie­fer­frist von LOG­ARIS ent­spre­chend. Scha­den­er­satz­an­sprü­che kann der Kun­de dar­aus nicht her­lei­ten, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln vorliegt.

6. GEFAHR­ÜBER­GANG UND GEWÄHRLEISTUNG

Die Gefahr geht auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Lager des Auf­trag­neh­mers ver­las­sen hat. Alle Sen­dun­gen rei­sen auf Gefahr des Auf­trag­ge­bers, auch im Fal­le fracht­frei­er Lie­fe­rung. Der Abschluss einer Trans­port­ver­si­che­rung bleibt dem Auf­trag­ge­ber über­las­sen. Die Gewähr­leis­tung beginnt mit Aus­lie­fe­rung Bei der Erstel­lung von Indi­vi­du­al­soft­ware beginnt die Gewähr­leis­tung mit der Abnah­me gem. Ziff.3. Wer­den Ver­än­de­run­gen vom Auf­trag­ge­ber oder drit­ter Sei­te an der Soft­ware vor­ge­nom­men, so erlischt jede Gewähr­leis­tung. Für Män­gel, die durch natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung oder Bedie­nung bzw. außer­ge­wöhn­li­che Betriebs­be­din­gun­gen ent­ste­hen, trifft LOG­ARIS kei­ne Gewähr­leis­tungs­pflicht. Bean­stan­dun­gen der Ware oder Leis­tun­gen von LOG­ARIS müs­sen unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 8 Tagen nach Emp­fang, schrift­lich vor­ge­bracht wer­den. Nach­weis­lich ver­bor­ge­ne Män­gel müs­sen sofort nach Ent­de­ckung schrift­lich ange­zeigt wer­den. Wer­den Män­gel nicht recht­zei­tig ange­zeigt, gilt die Ware als abge­nom­men. Damit erlö­schen alle Gewähr­leis­tungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers. Für die Durch­füh­rung von Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten hat der Auf­trag­ge­ber LOG­ARIS aus­rei­chend Zeit zu gewäh­ren. Erst wenn die Durch­füh­rung von Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten nach ange­mes­se­ner Frist fehl­ge­schla­gen ist, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Auf­trag­ge­ber zu und sind nicht abtret­bar. Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten wer­den inner­halb der übli­chen Arbeits­zeit durch­ge­führt. Um einen Gewähr­leis­tungs­an­spruch gel­tend zu machen, ist es grund­sätz­lich erfor­der­lich, dass defek­te Tei­le und eine genaue Feh­ler­be­schrei­bung mit Anga­be der Seri­en- und Modell­num­mer sowie eine Kopie des Lie­fer­scheins, mit dem das Gerät gelie­fert wur­de an uns “FREI HAUS” ange­lie­fert werden.

7. HAF­TUNGS­BE­SCHRÄN­KUNG

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit oder Ver­zug der Leis­tung, aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung sind sowohl gegen LOG­ARIS als auch gegen deren Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln vor­liegt, oder der Scha­den auf dem Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten beruht. LOG­ARIS haf­tet ins­be­son­de­re nicht für mit­tel­ba­re Schä­den oder Fol­ge­schä­den. Der Auf­trag­ge­ber ist für die Siche­rung sei­ner Daten­be­stän­de selbst ver­ant­wort­lich. Eine Haf­tung für den Ver­lust von Daten ist aus­ge­schlos­sen soweit der Daten­ver­lust nicht durch vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln oder Unter­las­sen von LOG­ARIS ver­ur­sacht wur­de. Etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wer­den der Höhe nach auf die­je­ni­gen Schä­den begrenzt, mit deren mög­li­chen Ein­tritt bei Ver­trags­schluss der Auf­trag­neh­mer ver­nünf­ti­ger­wei­se auf­grund von Mit­tei­lun­gen des Auf­trag­ge­bers rech­nen muss­te, jedoch höchs­tens auf den drei­fa­chen Betrag des Auf­trags­wer­tes in einem Schadensfall.

8. ZAH­LUNG

Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind die Rech­nun­gen von LOG­ARIS 14 Tage nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zahl­bar. Bei Zah­lungs­ver­zug ist LOG­ARIS berech­tigt, ab Datum der ers­ten Mah­nung, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von min­des­tens 5% über dem jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz p. A. zu berech­nen. Die Auf­rech­nung ist nur mit von uns aner­kann­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen zuläs­sig. Die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen durch den Käu­fer wegen Gegen­an­sprü­chen aus ande­ren Ver­trags­ver­hält­nis­sen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

9. EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT

Sämt­li­che von LOG­ARIS aus­ge­lie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung und Aus­gleich sämt­li­cher Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung unser Eigen­tum. Dies gilt auch für beding­te For­de­run­gen. Zugrif­fe Drit­ter auf die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum von LOG­ARIS ste­hen­den Waren sind vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich anzu­zei­gen. Durch sol­che Ein­grif­fe ent­ste­hen­de Inves­ti­ti­ons­kos­ten trägt der Auf­trag­ge­ber. Die aus Wei­ter­ver­kauf oder sons­ti­gem Rechts­grund bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) trifft der Auf­trag­ge­ber bereits siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an LOG­ARIS ab. LOG­ARIS ermäch­tigt den Auf­trag­ge­ber wider­ruf­lich, die an sie abge­tre­te­nen For­de­run­gen für ihre Rech­nung und in ihrem Namen ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung kann wider­ru­fen wer­den, wenn der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Nut­zungs­rech­te an gelie­fer­ter Soft­ware dür­fen auf­grund aus­drück­li­cher ver­trag­li­cher Abspra­che und nur nach voll­stän­di­ger Bezah­lung und Aus­gleich sämt­li­cher Ansprü­che aus der Geschäfts­be­zie­hung Drit­ten gewährt wer­den. LOG­ARIS gibt schon jetzt nach Wei­sung des Auf­trag­ge­bers voll­be­zahl­te Lie­fe­run­gen frei, wenn die durch den Eigen­tums­vor­be­halt bestehen­de Siche­rung die zu sichern­de For­de­rung um 10% übersteigt.

10. RÜCK­TRITT

Tre­ten wesent­li­che Ver­schlech­te­run­gen an den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Auf­trag­ge­bers ein, die Zwei­fel an sei­ner Zah­lungs­fä­hig­keit begrün­den, ist LOG­ARIS berech­tigt, ihre Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zurück­zu­hal­ten und dem Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Frist für die Leis­tung von Vor­aus­zah­lun­gen oder die Stel­lung von Sicher­hei­ten zu set­zen. Nach frucht­lo­sem Frist­ab­lauf ist LOG­ARIS zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Abnah­me bestel­len Ware in Ver­zug, ist LOG­ARIS nach Set­zung einer Nach­frist von 14 Tagen berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Ver­langt LOG­ARIS Scha­dens­er­satz, so beträgt die­ser 15% des Auf­trags­wer­tes. Der Scha­dens­er­satz ist höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn LOG­ARIS einen höhe­ren oder der Auf­trag­ge­ber einen gerin­ge­ren Scha­den nachweist.

11. SCHUTZ­RECH­TE

Die Lie­fe­rung von lizenz­pflich­ti­ger Soft­ware erfolgt gemäß geson­dert abzu­schlie­ßen­der Ver­ein­ba­rung unter den dort genann­ten Bedin­gun­gen. Alle gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen urhe­ber­recht­li­chen und/oder gewerb­li­chen Schutz­rech­te an den von LOG­ARIS ver­kauf­ten Pro­gram­men und an allen dar­aus abge­lei­te­ten Pro­gram­men, Pro­gramm­tei­len oder die­sem Zusam­men­hang erstell­ten Unter­la­gen ver­blei­ben bei LOG­ARIS. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet LOG­ARIS gegen­über für alle Schä­den, die sich aus der Ver­let­zung vor­ge­nann­ter Ver­pflich­tun­gen erge­ben. In jedem Ver­let­zungs­fall kann LOG­ARIS — unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che — eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des Zehn­fa­chen des Kauf­prei­ses für das ent­spre­chen­de Gesamt­pro­gramm gel­tend machen, ohne dass ein ent­stan­de­ner Scha­den durch LOG­ARIS im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den muss. Macht LOG­ARIS neben der Ver­trags­stra­fe Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend, so wird die ver­wirk­te Ver­trags­stra­fe auf die Scha­dens­er­satz­for­de­rung ange­rech­net. Sämt­li­che von LOG­ARIS gefer­tig­ten Pro­gram­me, Soft­ware und Hand­bü­cher sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Die Ein­räu­mung irgend­ei­nes Nut­zungs­rech­tes bedarf der beson­de­ren Geneh­mi­gung von LOGARIS.

12. ABTRET­BAR­KEIT VON ANSPRÜCHEN

Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, sei­ne Ansprü­che aus dem Ver­trag abzutreten.

13. DATEN­SCHUTZ

Der Auf­trag­ge­ber ermäch­tigt LOG­ARIS und ist damit ein­ver­stan­den, die im Zusam­men­hang mit der Geschäfts­be­zie­hung erhal­te­nen Daten über den Auf­trag­ge­ber im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schut­zes (§ 26 BDSG) zu ver­ar­bei­ten, zu spei­chern und auszuwerten.

14. SCHLUSS­BE­STIM­MUN­GEN

Erfül­lungs­ort für Ver­käu­fe, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen aller Art, Orga­ni­sa­ti­ons­aus­ar­bei­tun­gen, Pro­gram­mie­run­gen usw. ist Ber­lin. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren als Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten Ber­lin. Soll­te einer die­ser Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Unwirk­sa­me Bestim­mun­gen wer­den durch sol­che wirk­sa­men Rege­lun­gen ersetzt, die den ange­streb­ten wirt­schaft­li­chen Zweck mög­lichst weit­ge­hend errei­chen. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Stand 01.01.2009