AGB
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOGARIS Software Entwicklungs-GmbH
Attilastraße 61–67; 12105 Berlin
1. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Angebote der Fa. LOGARIS als Auftragnehmer. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von LOGARIS schriftlich bestätigt werden.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt.
3. ABNAHME UND LEISTUNGSUMFANG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Programme oder Programmteile unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Die Abnahme bei Individualsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen nach Installation oder Übergabe der Programme oder Programmteile keine Beanstandungen erhoben hat. Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte Software gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert abgerechnet. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. LOGARIS ist berechtigt, mit von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und durchführen zu lassen. LOGARIS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4. PREISE
Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht- oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. LOGARIS ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 2 Monate ab unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5. LIEFERFRIST
Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von acht Wochen berechtigt. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt (wie z.B. Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitskämpfe etc.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien LOGARIS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrags. Bei Lieferverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist von LOGARIS entsprechend. Schadenersatzansprüche kann der Kunde daraus nicht herleiten, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
6. GEFAHRÜBERGANG UND GEWÄHRLEISTUNG
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers, auch im Falle frachtfreier Lieferung. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Auftraggeber überlassen. Die Gewährleistung beginnt mit Auslieferung Bei der Erstellung von Individualsoftware beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme gem. Ziff.3. Werden Veränderungen vom Auftraggeber oder dritter Seite an der Software vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft LOGARIS keine Gewährleistungspflicht. Beanstandungen der Ware oder Leistungen von LOGARIS müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang, schriftlich vorgebracht werden. Nachweislich verborgene Mängel müssen sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als abgenommen. Damit erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber LOGARIS ausreichend Zeit zu gewähren. Erst wenn die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nach angemessener Frist fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Gewährleistungsarbeiten werden innerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass defekte Teile und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Serien- und Modellnummer sowie eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde an uns “FREI HAUS” angeliefert werden.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen LOGARIS als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, oder der Schaden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht. LOGARIS haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von LOGARIS verursacht wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den dreifachen Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall.
8. ZAHLUNG
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von LOGARIS 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist LOGARIS berechtigt, ab Datum der ersten Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. A. zu berechnen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche von LOGARIS ausgelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von LOGARIS stehenden Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Investitionskosten trägt der Auftraggeber. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) trifft der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an LOGARIS ab. LOGARIS ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung und in ihrem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nutzungsrechte an gelieferter Software dürfen aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Absprache und nur nach vollständiger Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Dritten gewährt werden. LOGARIS gibt schon jetzt nach Weisung des Auftraggebers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.
10. RÜCKTRITT
Treten wesentliche Verschlechterungen an den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist LOGARIS berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist LOGARIS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellen Ware in Verzug, ist LOGARIS nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt LOGARIS Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn LOGARIS einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
11. SCHUTZRECHTE
Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von LOGARIS verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben bei LOGARIS. Der Auftraggeber haftet LOGARIS gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann LOGARIS — unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche — eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch LOGARIS im Einzelnen nachgewiesen werden muss. Macht LOGARIS neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet. Sämtliche von LOGARIS gefertigten Programme, Software und Handbücher sind urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Genehmigung von LOGARIS.
12. ABTRETBARKEIT VON ANSPRÜCHEN
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13. DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber ermächtigt LOGARIS und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen aller Art, Organisationsausarbeitungen, Programmierungen usw. ist Berlin. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Berlin. Sollte einer dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 01.01.2009